Codex sRbskaje
Verfasst: So 30. Okt 2016, 12:45
Überzeugt von der Allgemeingültigkeit und Unveräußerlichkeit der Rechte auf Leben, Freiheit und Eigentum,
sowie von der Notwendigkeit, diese Rechte in Gemeinschaft zuvörderst mit den Mitteln der Zivilisation zu sichern,
verkündet die Vollversammlung der FedeRasja sRbskaje
zu Richtlinien ihres Handelns,
zur Wahrung des Friedens, des Vertrauens und der Brüderlichkeit zu allen Völkern,
in der Hoffnung, mit gutem Beispiel voranzugehen
und Streit, Uneinigkeit und Zwietracht nicht zum Kriege, welcher nur das letzte Mittel sein darf, eskalieren zu lassen,
im folgenden ihren
D I P L O M A T I S C H E N -- K O D E X:
gegeben am zehnten Gefrierenden Wassers 29 II,
auf einstimmigen Beschluss der VV vom 30. Heißer Schatten 31 II zuletzt geändert zum
Ersten des Reifer Ernte 31 II
Kapitel 1: Grundlagendeklaration
Artikel 1 [Moralische Metaphysik]
Alle Völker sind frei und gleich an Rechten und Verantwortung für ihr Handeln.
Dieser Kodex dient der Anerkennung der Rechte und der Wahrnehmung der Verantwortung.
Kapitel 2: Allgemeines Verhalten
Artikel 2 [Initiale Neutralität]
Zu Völkern ohne gemeinsame Vorgeschichte setzen wir friedliche Koexistenz als Grundzustand der Beziehungen voraus.
Niemand ist ohne Grund jemand anderem verpflichtet. Niemand ist ohne Grund ein Feind.
Artikel 3 [Kontaktpflicht des Besuchers]
(1) Im Falle eines ersten Kontaktes oder unvorhergesehenen Sichtkontaktes mit dem Eigentümer einer fremden Region nimmt der Besucher Kontakt mit dem Besuchten auf.
Sichtkontakt zwischen Kundschaftern auf neutralem Gebiet hat keine bindenden Folgen außer dem Verzicht auf einen Angriff.
(2) Die Kontaktierung hat spätestens im zweiten Monat [zweite Runde] der Anwesenheit im fremden Territorium zu erfolgen.
(3) Reziprok zu Abs 1f hat ein Eigentümer einer Region unangemeldete Besucher mindestens einen Monat lang zu dulden, bevor er Maßnahmen zu deren Abschaffung ergreift.
(4) Umgehender kommentarloser Abzug ist kein Verstoß gegen Abs 1.
Artikel 4 [Hausrecht]
Wer sich auf fremdem Territorium befindet, hat sich an die Anweisungen des Eigentümers zu halten.
Will oder vermag er dies nicht, hat er rechtzeitig eine Begründung und einen Alternativvorschlag vorzulegen.
Der Alternativvorschlag kann die Begründung sein, muss aber vom Eigentümer freigegeben werden.
Kapitel 3: Landrecht
Artikel 5 [Konstitution des Eigentums]
(1) Jeder darf jede Region, die niemand anderem gehört, durch Besiedelung bzw. Kultivierung aneignen.
(2) Jeder darf jede Region, die ihm gehört oder von einem anderen Volk überlassen wurde, bewachen, bewalden, betieren oder sonst ausschließlich dem eigenen Urteile folgend verwenden.
Artikel 6 [Residenzpflicht]
Wer Eigentumsanspruch auf eine Region erhebt, tut dies unmissverständlich kund durch Besetzung der örtlichen Hauptburg oder alsbaldige Errichtung einer Burg.
Kapitel 4: Seerecht
Artikel 7 [Gewässerfreiheit]
Der Ozean gehört niemandem.
Artikel 8 [Seenot und Sturm]
(1) Schiffe in Not dürfen jede Landregion anlaufen, in die sie hinein kommen.
Sollte die so erreichte Region bereits jemandem gehören, nimmt der Eigentümer des Schiffes umgehend Kontakt zum Eigentümer der Region auf und erklärt ihm seinen Notfall.
Danach gelten die normalen Regeln für Besuche gem. Artt. 2-4.
(2) Abs 1 gilt Analog, wenn das betroffene Schiff durch Sturm in die betroffene Region geriet oder aufgrund Unterbesetzung hineintrieb.
Artikel 9 [Schutz von Wasserstraßen]
Die FS erklärt sich bereit, bestimmte Schifffahrtsrouten als geschützt zu betrachten und zu behandeln, sofern diese in einem von mindestens drei anderen Völkern ratifizierten Seestraßen-Katalog verzeichnet sind.
Zur Umsetzung notwendig erachten wir jeweils die Angabe grenzmarkierender Landregionen, des ungefähren Verlaufes und der Länge der zu schützenden Route, optional auch die internationale Markierung [Regions-ID] kritischer Stellen.
Auf diese Weise geschützte Seerouten dürfen nicht vollständig durch Verpolderung blockiert werden und sollen allen Völkern zur Nutzung freistehen.
Artikel 10 [Aneignung des Ozeans]
Seeregionen, die nicht für die nach Art. 9 geschützten Routen kritisch sind, dürfen von jederman durch Verpolderung und Besiedlung angeeignet werden.
Kapitel 5: Haftungsausschluss
Artikel 11 [Friedensvorbehalt]
Dieser Kodex dient der allgemeinen Handlungs- und Erwartungsleitung im Frieden.
Keine der hier niedergelegten Richtlinien hat Auswirkungen auf Konfliktverhalten oder einschränkende Wirkung für spezifische Übereinkünfte der FS mit Bündnispartnern.
Kapitel 6: Bündnisliste der FS
Die FedeRasja sRbskaje betrachtet als ihre Verbündeten
Kapitel 7: Konfliktliste der FS
-
Kapitel 8: Kriegsgegner der FS
-
Für die Oblast Nirzni Nowgorod: dRakha, Magistrat von Transilvana
Für die Woiwodschaft Castors Kopp: rrempa, Magistrat von Ainar
Für die Woiwodschaft Kastors Foet: Nil'hatak, Magistrat von Herzgrube
Für die Woiwodschaft Pollux Kopp: Ku'Ril, Magistrat von Auna Ayn
Für die Woiwodschaft Pollux Foet: Hadar, Magistrat von Kornkammer
Für den Großraum Ipska: hRaam tilpa, Magistrat von Spandau
Für das Apendix-Territorium: Korell, Wahlkaiser von Unterwald
Für die Noordermark: dllink, Magistrat der Oranie
Für die Woiwodschaft Caldonia: sjeCHak (komissarisch)
Für die Oblast TcipRi: sjeCHak
sowie von der Notwendigkeit, diese Rechte in Gemeinschaft zuvörderst mit den Mitteln der Zivilisation zu sichern,
verkündet die Vollversammlung der FedeRasja sRbskaje
zu Richtlinien ihres Handelns,
zur Wahrung des Friedens, des Vertrauens und der Brüderlichkeit zu allen Völkern,
in der Hoffnung, mit gutem Beispiel voranzugehen
und Streit, Uneinigkeit und Zwietracht nicht zum Kriege, welcher nur das letzte Mittel sein darf, eskalieren zu lassen,
im folgenden ihren
D I P L O M A T I S C H E N -- K O D E X:
gegeben am zehnten Gefrierenden Wassers 29 II,
auf einstimmigen Beschluss der VV vom 30. Heißer Schatten 31 II zuletzt geändert zum
Ersten des Reifer Ernte 31 II
Kapitel 1: Grundlagendeklaration
Artikel 1 [Moralische Metaphysik]
Alle Völker sind frei und gleich an Rechten und Verantwortung für ihr Handeln.
Dieser Kodex dient der Anerkennung der Rechte und der Wahrnehmung der Verantwortung.
Kapitel 2: Allgemeines Verhalten
Artikel 2 [Initiale Neutralität]
Zu Völkern ohne gemeinsame Vorgeschichte setzen wir friedliche Koexistenz als Grundzustand der Beziehungen voraus.
Niemand ist ohne Grund jemand anderem verpflichtet. Niemand ist ohne Grund ein Feind.
Artikel 3 [Kontaktpflicht des Besuchers]
(1) Im Falle eines ersten Kontaktes oder unvorhergesehenen Sichtkontaktes mit dem Eigentümer einer fremden Region nimmt der Besucher Kontakt mit dem Besuchten auf.
Sichtkontakt zwischen Kundschaftern auf neutralem Gebiet hat keine bindenden Folgen außer dem Verzicht auf einen Angriff.
(2) Die Kontaktierung hat spätestens im zweiten Monat [zweite Runde] der Anwesenheit im fremden Territorium zu erfolgen.
(3) Reziprok zu Abs 1f hat ein Eigentümer einer Region unangemeldete Besucher mindestens einen Monat lang zu dulden, bevor er Maßnahmen zu deren Abschaffung ergreift.
(4) Umgehender kommentarloser Abzug ist kein Verstoß gegen Abs 1.
Artikel 4 [Hausrecht]
Wer sich auf fremdem Territorium befindet, hat sich an die Anweisungen des Eigentümers zu halten.
Will oder vermag er dies nicht, hat er rechtzeitig eine Begründung und einen Alternativvorschlag vorzulegen.
Der Alternativvorschlag kann die Begründung sein, muss aber vom Eigentümer freigegeben werden.
Kapitel 3: Landrecht
Artikel 5 [Konstitution des Eigentums]
(1) Jeder darf jede Region, die niemand anderem gehört, durch Besiedelung bzw. Kultivierung aneignen.
(2) Jeder darf jede Region, die ihm gehört oder von einem anderen Volk überlassen wurde, bewachen, bewalden, betieren oder sonst ausschließlich dem eigenen Urteile folgend verwenden.
Artikel 6 [Residenzpflicht]
Wer Eigentumsanspruch auf eine Region erhebt, tut dies unmissverständlich kund durch Besetzung der örtlichen Hauptburg oder alsbaldige Errichtung einer Burg.
Kapitel 4: Seerecht
Artikel 7 [Gewässerfreiheit]
Der Ozean gehört niemandem.
Artikel 8 [Seenot und Sturm]
(1) Schiffe in Not dürfen jede Landregion anlaufen, in die sie hinein kommen.
Sollte die so erreichte Region bereits jemandem gehören, nimmt der Eigentümer des Schiffes umgehend Kontakt zum Eigentümer der Region auf und erklärt ihm seinen Notfall.
Danach gelten die normalen Regeln für Besuche gem. Artt. 2-4.
(2) Abs 1 gilt Analog, wenn das betroffene Schiff durch Sturm in die betroffene Region geriet oder aufgrund Unterbesetzung hineintrieb.
Artikel 9 [Schutz von Wasserstraßen]
Die FS erklärt sich bereit, bestimmte Schifffahrtsrouten als geschützt zu betrachten und zu behandeln, sofern diese in einem von mindestens drei anderen Völkern ratifizierten Seestraßen-Katalog verzeichnet sind.
Zur Umsetzung notwendig erachten wir jeweils die Angabe grenzmarkierender Landregionen, des ungefähren Verlaufes und der Länge der zu schützenden Route, optional auch die internationale Markierung [Regions-ID] kritischer Stellen.
Auf diese Weise geschützte Seerouten dürfen nicht vollständig durch Verpolderung blockiert werden und sollen allen Völkern zur Nutzung freistehen.
Artikel 10 [Aneignung des Ozeans]
Seeregionen, die nicht für die nach Art. 9 geschützten Routen kritisch sind, dürfen von jederman durch Verpolderung und Besiedlung angeeignet werden.
Kapitel 5: Haftungsausschluss
Artikel 11 [Friedensvorbehalt]
Dieser Kodex dient der allgemeinen Handlungs- und Erwartungsleitung im Frieden.
Keine der hier niedergelegten Richtlinien hat Auswirkungen auf Konfliktverhalten oder einschränkende Wirkung für spezifische Übereinkünfte der FS mit Bündnispartnern.
Kapitel 6: Bündnisliste der FS
Die FedeRasja sRbskaje betrachtet als ihre Verbündeten
- túbù yuèxià
Sämtliche Verbündete der túbù yuèxià
Bund der Zeitlosen
Noldor i Fantasya
Uruk-hai
Durins Enkel
Kapitel 7: Konfliktliste der FS
-
Kapitel 8: Kriegsgegner der FS
-
Für die Oblast Nirzni Nowgorod: dRakha, Magistrat von Transilvana
Für die Woiwodschaft Castors Kopp: rrempa, Magistrat von Ainar
Für die Woiwodschaft Kastors Foet: Nil'hatak, Magistrat von Herzgrube
Für die Woiwodschaft Pollux Kopp: Ku'Ril, Magistrat von Auna Ayn
Für die Woiwodschaft Pollux Foet: Hadar, Magistrat von Kornkammer
Für den Großraum Ipska: hRaam tilpa, Magistrat von Spandau
Für das Apendix-Territorium: Korell, Wahlkaiser von Unterwald
Für die Noordermark: dllink, Magistrat der Oranie
Für die Woiwodschaft Caldonia: sjeCHak (komissarisch)
Für die Oblast TcipRi: sjeCHak